EmpCo-Richtlinie seit 27.09.2026: Was Webseitenbetreiber jetzt prüfen sollten

Seit dem 27. September 2026 gelten neue Regeln für Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen. Betroffen sind grundsätzlich alle Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern mit Umwelt-, Klima- oder Nachhaltigkeitsaussagen werben, auch kleine Betriebe. Die Regeln stammen aus der EmpCo-Richtlinie (EU) 2024/825. Der deutsche Gesetzgeber hat sie in das UWG eingefügt. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt war am 19. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 43). Zum Inhalt springen +2

Was ist neu?

EmpCo zielt auf Greenwashing und auf beschönigende soziale Aussagen. Zu den klaren Verboten zählen laut IHK Frankfurt Nachhaltigkeitssiegel ohne Zertifizierungssystem, nicht erklärte allgemeine Umweltaussagen, Aussagen mit falschem Bezugspunkt, Werbung mit der Kompensation von Treibhausgasemissionen und pauschale Versprechen zu künftigen Umweltleistungen. ihk

Begriffe wie „nachhaltig“, „klimafreundlich“ oder „grün“ sind also nur noch zulässig, wenn direkt am selben Ort erklärt wird, was genau gemeint ist. Ein Link auf eine andere Seite genügt dafür nicht. Der Bundesgerichtshof hatte das für „klimaneutral“ schon 2024 entschieden. „Klimaneutral“ auf Basis von Kompensation ist jetzt grundsätzlich verboten.

Warum das auch die eigene Website betrifft

Die Regeln gelten für jede Kommunikation gegenüber Verbrauchern. Dazu zählen ausdrücklich auch Websiteinhalte und Social-Media-Beiträge. Das ist ein Webthema. In der Praxis stecken die Risiken oft an Stellen, die man leicht übersieht: forvismazars

  • Shop-Texte: Produktbeschreibungen wie „nachhaltig produziert“ oder „umweltfreundliche Verpackung“ ohne Erklärung.
  • Badges und Icons: Selbst gestaltete „Öko“- oder „Green“-Symbole können als Nachhaltigkeitssiegel gelten.
  • Bilder und Gestaltung: Blätter, Erdkugeln und Grüntöne in Verbindung mit einer Botschaft können als Umweltaussage gewertet werden. Das gilt auch für Marken- und Produktnamen.
  • Hosting-Werbung: „Klimaneutrales“ oder „grünes“ Hosting ist ein Klassiker. Beruht die Neutralität auf Ausgleichszertifikaten, ist sie verboten.
  • Zukunftsversprechen: „Klimaneutral bis 2030“ braucht einen belastbaren, überprüften Plan.
  • Shop-Pflichtinformationen: Die Richtlinie ergänzt auch Informationspflichten, etwa zu Gewährleistung, Reparierbarkeit und Software-Updates.

Reine B2B-Kommunikation ist nicht unmittelbar betroffen. Aussagen, die am Ende doch Verbraucher erreichen, sollte man trotzdem wie B2C behandeln.

Unser Webseiten-Check

Wir prüfen Ihre Website (Texte, Bilder, Icons, Shop-Bereiche) auf Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen und bewerten jede Fundstelle mit einer Ampel:

  • 🔴 Rot: Die Aussage ist verboten und sollte gestrichen oder ersetzt werden.
  • 🟡 Gelb, Text anpassen: Die Formulierung trägt nicht. Es fehlt eine Erklärung oder der Bezug ist unklar.
  • 🟡 Gelb, Beleg sichern: Der Text kann bleiben, Sie brauchen aber einen Nachweis in der Schublade.
  • 🟢 Grün: Die Aussage ist konkret und belegt.
  • ⚪ Grau: Es liegt keine Umweltaussage vor.

Sie erhalten eine Übersicht der Fundstellen mit Umformulierungsvorschlägen. Auf Wunsch setzen wir die Änderungen direkt in WordPress oder WooCommerce um. [Umfang, Dauer und Preis des Checks hier ergänzen.]

Wichtig: Der Check ist eine fachliche Vorprüfung und keine Rechtsberatung. Bei Zweifelsfällen empfehlen wir die Rücksprache mit einer auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Kanzlei.

Fazit

Wer gar nicht mit Umweltthemen wirbt, hat wenig zu befürchten. Schon ein einzelnes „nachhaltig“ im Shop oder ein selbst gebautes Öko-Icon kann aber abmahnfähig sein. Ein kurzer Check lohnt sich, bevor ein Wettbewerber ihn erzwingt.